Der Vormund wird vom Gericht bestellt und vertritt die Rechte und Interessen des Kindes oder des Jugendlichen.
Der Bestellung geht ein Entscheidungsprozess im Jugendamt und bei Gericht voraus.
Die elterliche Sorge wird entzogen, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt.
Als Vertreter Minderjähriger
erfasse ich die Lebenszusammenhänge der Kinder und Jugendlichen durch persönliche Kontakte mit dem Kind/ Jugendlichen und seinen Bezugspersonen
nehme ich die Dynamik in ihren bestehenden Beziehungen wahr
ermittle ich ihre Wünsche und ihre Bedarfssituation
arbeite ich die Ressourcen und Problemlagen der Kinder und Jugendlichen und ihrer Bezugspersonen in gemeinsamen Gesprächen heraus
Zum Wohl des Kindes/ Jugendlichen und um seine Interessen und Rechte adäquat vertreten zu können, arbeite ich weitergehend mit den beteiligten Gerichten, Ämtern und Behörden sowie allen Menschen, die zu dem betroffenen Kind oder Jugendlichen und seinem Umfeld gehören. Ich verstehe meine Vertretungstätigkeit als parteiliche, schützende, begleitende, stärkende und auf Entwicklung gerichtete Arbeit für Minderjährige.
Die Übernahme der sorgerechtlichen Vertretung erfolgt in freiberuflicher Berufsausübung
Aufgabenkreis des Vormund
Vormundschaften
Bestimmung von Wohnort und Wohnung (z. B. Abschluss von Mietverträgen)
Unterbringung bei Pflegepersonen oder Verwandten, in Einrichtungen der Jugendhilfe etc.
Wahrnehmung der Meldepflichten (An-, Um- und Abmeldung beim Einwohnermeldeamt)
Beantragung von Ausweisen
Verfahrensbeistandschaft
Verantwortung für die Gesundheit
Sorge für die notwendige medizinische Betreuung
regelmäßige Gesundheitsvorsorge
Zustimmung zu Operationen, Impfungen, Bluttransfusionen usw.
Begleitung des Kindes im Schul- und Bildungsweg durch Kontakte zu Lehrern und Ausbildern und Wahrnehmung von Elternsprechtagen o. Ä.
Auswahl von Ausbildungsstellen und Abschluss von Ausbildungsverträgen
Erziehung, Weltanschauung und Religion
Bestimmung der Erziehungsziele, Beaufsichtigung der Erziehung
Antragstellung auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung (hierzu reicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht aus)
Wahrnehmung des Wunsch- und Wahlrechts gem. § 5 SGB VIII (=zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern)
Beteiligung am Hilfeplanverfahren als Personensorgeberechtigter gem. § 36 SGB VIII
Beachtung des Selbstbestimmungsrechts des Mündels
Einwilligung zur Taufe, Kommunion, Konfirmation und Firmung sowie Jugendweihe
Status und Name
Klärung der Vaterschaft durch Zustimmung zur Anerkennung gem. § 1595 Abs.2 BGB oder Vertretung des Mündels im gerichtlichen Anfechtungs- oder Feststellungsverfahren nach §§ 1600, 1600e BGB
Mitwirkung im Adoptionsverfahren durch Einwilligung zur Adoption gem. § 1746 BGB bzw. Antragstellung auf Ersetzung der Einwilligung der Eltern gem. § 1748 BGB
Vertretung bei der Namensänderung gem. §§ 1616 ff., 1757 BGB
Unterhalt
Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen einschließlich der Vertretung des Mündels im gerichtlichen Unterhaltsverfahren, außer bei stationären Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII (s. §§ 91 ff. SGB VIII)
Vermögenssorge
Anlegen eines Vermögensverzeichnisses
Anlage und Verwaltung des Mündelvermögens, Versicherung, z. B. durch Abschluss von Versicherungsverträgen
Versorgung, z. B. durch Geltendmachung von Rentenansprüchen
Beantragung von Sozialleistungen
Regelung von Erbschaftsangelegenheiten
Sonstige
Vertretung bei Rechtsgeschäften
Teilnahme an Strafverfahren als gesetzlicher Vertreter des Mündels