Familiengericht

Vormundschaften und Verfahrensbeistandschaften

Vormundschaften gem. §§ 1773-1895 BGB

Ein Vormund ist eine Person, die mit der Vormundschaft betraut ist und als gesetzlicher Vertreter einer minderjährigen Person auftritt. Die Pflegschaft (§§ 1909 – 1921 BGB) hat nur den Schutz eines begrenzten Kreises von Angelegenheiten zum Gegenstand, wo hingegen die Vormundschaft die elterliche Sorge voll umfassend beinhaltet, also auch die Vermögenssorge und die Personensorge. Das Familiengericht kann die Vormundschaft für eine minderjährige Person anordnen, wenn beispielsweise die Eltern verstorben sind oder den Eltern das Sorgerecht entzogen wurde. Als Vormund können geschäftsfähige Personen, das Jugendamt oder ein Verein berufen werden.

Verfahrensbeistandschaften gem. § 158 FamFG

Der Verfahrensbeistand hat die Aufgabe, in kindschaftsrechtlichen Verfahren die Interessen minderjähriger Personen zu vertreten. Er kann Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen. Der Verfahrensbeistand wird auch als „Anwalt des Kindes” bezeichnet. Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zu vertreten. Bei seiner Stellungnahme bezieht er sowohl das subjektive Interesse des Kindes als auch das Wohl des Kindes mit ein.

Vormundschaften

Gesetzliche Vertretung minderjähriger Personen gemäß §§ 1773-1895 BGB.

Verfahrensbeistandschaft

Der "Anwalt des Kindes" - Vertretung der Interessen von Kindern in familienrechtlichen Verfahren.

Info für Kinder-Jugendliche

Kindgerechte Informationen über die Verfahrensbeistandschaft.

Infos für Erwachsene

Ausführliche Informationen über die rechtlichen Grundlagen und den Ablauf.