Als Verfahrensbeistand werde ich vom Gericht beauftragt (bestellt) um den Willen und die Interessen des Kindes im familiengerichtlichen Verfahren zu vertreten. Ich erkläre den Kindern, worum es geht und versuche herauszufinden, welchen Willen, Interessen und Bedürfnisse die Kinder in ihrer aktuellen Situation haben.
(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.
(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.